SchMIKAling e.V. Satzung

Satzung  des Vereins „SchMIKAling e.V.“ (Verein in Gründung)

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „SchMIKAling e.V.“ und hat seinen Sitz in 38304 Wolfenbüttel, Wallwinkel 2.
  2. Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweiger eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
  • 2 Aufgaben, Ziele und Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 52 ff. AO). Der Verein bietet Menschen selbstlose Unterstützung, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§53 Nr. 1 AO), unterstützt die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Verein ist parteipolitisch neutral und kennt keine Unterschiede rassischer, nationaler, geschlechtlicher, religiöser, konfessioneller und beruflicher Art.
  1. Der Verein verwirklicht seine satzungsgemäßen Zwecke insbesondere durch und setzt sich ein für:
    • Unterstützung (finanziell, materiell und ideell durch Beratung und Begleitung) von post- & pränatal durch Erkrankung oder Tod des/der Kindes/Kinder in seelische Not geratenen Familien und bei besonderer Pflegebedürftigkeit es Kindes
    • Körperliche Hilfsbedürftigkeit bzw. besondere Pflegebedürftigkeit ist bestimmt durch die in §53 Nr. 1 AO vorgesehenen Kriterien und wird durch das Einreichen der erforderlichen Nachweise der betroffenen Familien bewiesen.
    • Hilfe zu einer würdevollen Bestattung durch Krankheit und / oder Gewalt zu Tode gekommener Kinder
    • Begleitung von Angehörigen in ihrer Trauer
    • Unterstützung von regionalen Krankenhäusern, Schwerpunkt Frühchen-Stationen und Kinderonkologien sowie angeschlossener Elterninitiativen durch Sachleistungen im Rahmen von durch den Verein organisierten Nähaktionen (u. a. Beschaffung von Spielzeug, Windeln, Bekleidung)
    • Unterstützung (finanziell, materiell und ideell durch Beratung und Begleitung) von Kindern und Familien mit Kindern in den Bereichen Pädiatrische Onkologie, Kinder-Hospize und anderer, vergleichbarer medizinischer und Pflegeeinrichtungen
    • Hilfestellungen für andere Einrichtungen, Vereine oder Berufsgruppen durch Erstellen von Konzepten und Verfahrensanweisungen
    • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung aller Kinder
    • soziale Gerechtigkeit für alle Kinder
    • die Förderung und Erhaltung einer kindergerechten Umwelt
    • mit anderen ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts , die vergleichbare Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten
    • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Daneben kann der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst verwirklichen durch das Sammeln von Spenden.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und nach §53 AO (Mildtätigkeit). Er ist selbstlos tätig; er verfolgt keine in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Dem Verein gehören ordentliche und fördernde Mitglieder an, die die Ziele des Vereins ideell und/oder finanziell unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird ein ordnungsgemäßer Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller eine endgültige Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins unterstützen. Ihnen steht ein passives Wahlrecht zu.
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als zwölf Monate im Rückstand ist.
  2. Der Vorstand entscheidet über Ausschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Spenden, Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch in der Mitgliederversammlung erheben.
  • 5 Beiträge
  1. Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Beiträge werden im ersten Quartal des Geschäftsjahres als Jahresbeitrag fällig.
  3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Rechnungsprüfer. Die Organe des Vereins beschließen, sofern in der Satzung keine anderen Regelungen enthalten sind, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter laden unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin schriftlich ein.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  4. Ist ein ordentliches Mitglied am persönlichen Erscheinen verhindert, kann die Stimmabgabe zu den einzelnen Tagesordnungspunkten auch schriftlich erfolgen.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den Rechnungsprüfer des Vereins. Sie entscheidet über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung/den Rechnungsprüfungsbericht und die damit verbundene Entlastung des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen.
  6. Jedes Mitglied hat das Recht, Ergänzungsanträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Ergänzungsanträge müssen schriftlich beim Vorstand eintreffen.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer verkürzten Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen, wenn:
    • das Interesse des Vereins dies erfordert,
    • 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies vom Vorstand verlangen,
    • in vom Vereinsausschluss betroffenes Mitglied die Überprüfung des entsprechenden Vorstandsbeschlusses beantragt.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Aufgaben unter sich Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird jeweils vor der Wahl mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist 1. und 2. Vorsitzende, beide vertreten gemeinschaftlich den Verein.
  2. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom  Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich höchstens um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

  • 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen und muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins andie Stiftung Deutsche KinderKrebshilfe, Bonn, als Tochterorganisation der Deutschen Krebshilfe für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  • 11 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 15.02.2016 von der Mitgliederversammlung des Vereins „SchMIKAling e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.